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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Fa. Heinrichs GmbH & Co. KG Metallwarenfabrik, Lemgo

1. Vertragsbedingungen
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Andere Bedingungen oder Abreden bedürfen der besonderen schriftlichen Anerkennung der Verkäufers. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, Vereinbarungen und Abschlüsse. Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Vertragsklauseln die Incoterms der jeweils gültigen Verfassung maßgebend. Es findet Deutsches Recht (BGB-Recht) Anwendung.

2. Preis, Zahlung, Sicherheit
Die Preise verstehen sich ab Werk Lemgo, zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferung ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Werkspreise ermittelt. Alle für unsere Lieferungen und Leistungen im Empfänger-Land anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlung ist netto Kasse innerhalb 30 Tagen zu leisten. Skonto gewährt der Verkäufer nur nach Vereinbarung. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungsdatum. Für die Einhaltung der Fristen ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend. Wechsel nimmt der Verkäufer nur aufgrund besonderer Vereinbarungen entgegen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Bestellers rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann zudem nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug oder hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so wird die Gesamtforderung des Verkäufers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Verkäufers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Hohe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz zu zahlen.

3. Gefahr, Auslieferung
Jede Gefahr geht auch bei Anlieferung, ebenso bei frachtfreier Anlieferung durch einen Spediteur oder bei Selbstabholung mit dem Verlassen der Versandstelle des Verkäufers auf den Besteller über. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Versendung bestimmt der Verkäufer den Spediteur, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. Ohne besonderes Verlangen des Bestellers wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport und Feuerschäden versichert. Verlangt der Besteller den Abschluss einer Versicherung, wird sie auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Zur Regulierung von Transportschäden ist es erforderlich, dass der Besteller (Empfänger) zur Feststellung des Schadenumfangs unverzüglich gemeinsam mit einem Beauftragten des Transportunternehmens eine Tatbestandsaufnahme veranlasst. Der Besteller hat sich
über die jeweiligen Bestimmungen des transportierenden Unternehmens zu erkundigen.

4. Lieferzeit, Lieferbedingungen, Verzug
Lieferfristen- und Termine bezeichnen stets nur den ungefähren Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Verkäufer schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Streik in Drittbetrieben, Aussperrung, Aussperrung in Drittbetrieben, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung der Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers oder seines Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5 % bis zur Höhe von im ganzen 5 % vom Wert der verspätet gelieferten Ware verlangen. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Im übrigen bleibt das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu berechnen. Der Besteller kann nur dann Ansprüche aus Verzug geltend machen, wenn er nicht selbst mit einer Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist.

5. Gewicht, Stückzahl, Maße, Abweichungen
Eine Abweichung in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von den Angaben des Verkäufers in Lieferschein und Rechnung ist vom Besteller nachzuweisen. Je nach Art der Ware sind dem Verkäufer Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Gewichte oder die Stückzahl bis zu 10 % gestattet. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen zulässigen Abweichungen.

6. Fracht, Verpackung
Bei Lieferung frei Haus werden anteilige Frachtkosten berechnet. Verpackungskosten werden grundsätzlich nach Aufwand berechnet.

7. Mindestauftragswert
Der Mindestauftragswert beträgt 150,00 Euro

8. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehender Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der Besteller tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus Weiterverkauf oder Vermietung entstehender künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so trifft der Besteller de Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Verkäufer über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Verkäufer in bar in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abzuliefern. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich der Verkäufer und der Besteller darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinschränkung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an sich zu nehmen, ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen, dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

9. Gewährleistung
Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller dem Verkäufer nicht unverzüglich nach dessen Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht. Ist die Ware bei Übergabe an den Käufer mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Käufer ist dann auf die jeweils andere Ausprägung des Nacherfüllungsanspruchs beschränkt. Auch diesem Anspruch kann der Verkäufer die Einrede unverhältnismäßig hoher Kosten entgegenhalten mit der Folge, dass dann der Nacherfüllungsanspruch insgesamt entfällt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Verkäufer von der Mängelbeseitigung befreit. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder solcher thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen worden sind und die Änderung oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Die in Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtungen ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau an das Eigentum des Verkäufers über. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Gewährleistungsrechte des Käufers richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware.

10. Warenrücknahme
Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängel behafteter Ware erfolgt nicht.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, erkennt der Verkäufer Schadenersatzansprüche jeglicher Art nur im Falle eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und nur im Umfang der Deckung und Leistung durch die Haftpflichtversicherung des Verkäufers an. Soweit verbleibende Schadenersatzansprüche von dieser Versicherung nicht gedeckt sind - wie z.B. aus Verzug und Unmöglichkeit - ist die Haftung des Verkäufers auf einen den Preis der betroffenen Lieferung oder Leistung entsprechenden Betrag beschränkt.

12. Erfüllung, Gerichtstand
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Lemgo. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Stand: Mai 2008

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