Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Fa. Heinrichs GmbH & Co. KG Metallwarenfabrik, Lemgo
1. Vertragsbedingungen
Die
Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Abschlüsse und
Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung verbindlich. Andere Bedingungen oder Abreden
bedürfen der besonderen schriftlichen Anerkennung der Verkäufers.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen des Käufers
werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann nicht anerkannt,
wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm
ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware
gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen. Diese Bedingungen
gelten auch für zukünftige Geschäfte, Vereinbarungen und Abschlüsse. Für
alle Rechtsbeziehungen mit dem Verkäufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Im übrigen sind, sofern in diesen
Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung
der verschiedenen Vertragsklauseln die Incoterms der jeweils gültigen
Verfassung maßgebend. Es findet Deutsches Recht (BGB-Recht) Anwendung.
2. Preis, Zahlung, Sicherheit
Die
Preise verstehen sich ab Werk Lemgo, zuzüglich Fracht und
Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferung ab
Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen
Werkspreise ermittelt. Alle für unsere Lieferungen und Leistungen im
Empfänger-Land anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten
des Bestellers. Zahlung ist netto Kasse innerhalb 30 Tagen zu leisten.
Skonto gewährt der Verkäufer nur nach Vereinbarung. Zahlungs- und
Skontofristen laufen ab Rechnungsdatum. Für die Einhaltung der Fristen
ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend. Wechsel nimmt der Verkäufer
nur aufgrund besonderer Vereinbarungen entgegen. Aufrechnung und
Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Bestellers
rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann zudem nur aus demselben Vertragsverhältnis
geltend gemacht werden. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt
eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung
fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug oder hält der Besteller die
vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so wird die Gesamtforderung
des Verkäufers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer wesentlichen
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der
Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende
Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Kommt
der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug
so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Verkäufers - ab diesem
Zeitpunkt Verzugszinsen in Hohe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz zu zahlen.
3. Gefahr, Auslieferung
Jede
Gefahr geht auch bei Anlieferung, ebenso bei frachtfreier Anlieferung
durch einen Spediteur oder bei Selbstabholung mit dem Verlassen der
Versandstelle des Verkäufers auf den Besteller über. Der Besteller kann
Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Versendung bestimmt der
Verkäufer den Spediteur, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Wenn der
Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm
zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit
der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Verkäufer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm
verlangten Versicherungen zu bewirken. Ohne besonderes Verlangen des
Bestellers wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport
und Feuerschäden versichert. Verlangt der Besteller den Abschluss einer
Versicherung, wird sie auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Zur
Regulierung von Transportschäden ist es erforderlich, dass der Besteller
(Empfänger) zur Feststellung des Schadenumfangs unverzüglich gemeinsam
mit einem Beauftragten des Transportunternehmens eine
Tatbestandsaufnahme veranlasst. Der Besteller hat sich
über die jeweiligen Bestimmungen des transportierenden Unternehmens zu erkundigen.
4. Lieferzeit, Lieferbedingungen, Verzug
Lieferfristen-
und Termine bezeichnen stets nur den ungefähren Zeitpunkt der Lieferung
ab Werk. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom
Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die
Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Übereinstimmung über die
Bestellung zwischen dem Besteller und dem Verkäufer schriftlich
vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk
innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Abholung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so gilt
die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb
der vereinbarten Frist. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich
auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Streik in Drittbetrieben,
Aussperrung, Aussperrung in Drittbetrieben, nicht richtiger oder nicht
rechtzeitiger Belieferung der Zulieferanten oder den Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers
oder seines Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die
Frist angemessen. Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Besteller -
sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist
- eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von
0,5 % bis zur Höhe von im ganzen 5 % vom Wert der verspätet gelieferten
Ware verlangen. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind
in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem
Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet wird. Im übrigen bleibt das Recht des Bestellers zum Rücktritt
nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen
Nachfrist unberührt. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des
Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, ist der Verkäufer
berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu
berechnen. Der Besteller kann nur dann Ansprüche aus Verzug geltend
machen, wenn er nicht selbst mit einer Verpflichtung aus der
Geschäftsverbindung in Verzug ist.
5. Gewicht, Stückzahl, Maße, Abweichungen
Eine
Abweichung in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten
Ware von den Angaben des Verkäufers in Lieferschein und Rechnung ist vom
Besteller nachzuweisen. Je nach Art der Ware sind dem Verkäufer Mehr-
oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Gewichte oder die Stückzahl
bis zu 10 % gestattet. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN
Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen zulässigen Abweichungen.
6. Fracht, Verpackung
Bei Lieferung frei Haus werden anteilige Frachtkosten berechnet. Verpackungskosten werden grundsätzlich nach Aufwand berechnet.
7. Mindestauftragswert
Der Mindestauftragswert beträgt 150,00 Euro
8. Eigentumsvorbehalt
Die
Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm
gegen den Besteller zustehender Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn
die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der
Besteller tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsmäßigen
Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der
Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher
Forderungen des Verkäufers die ihm aus Weiterverkauf oder Vermietung
entstehender künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber
ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung
erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender
Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse
des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne
dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so trifft
der Besteller de Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab,
der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware
entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung
befugt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B.
durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der
Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer
die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen
Unterlagen, z. B. Rechnungen auszuhändigen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger
Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der
ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen
Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Verkäufer
über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass
der Besteller sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann
unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abliefert. Für den Fall,
dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in
Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers
eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und
zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem
verbrieften Recht auf den Verkäufer über, sobald sie der Besteller
erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt,
dass der Besteller sie für den Verkäufer in bar in Verwahrung nimmt, um
sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abzuliefern.
Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder
verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbar
Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich
sein, so sind sich der Verkäufer und der Besteller darüber einig, dass
der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die
neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Gegenständen, steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe
des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der
neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der
neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch
aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen
Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer
Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages,
der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten,
umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem
Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen
Forderung. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsfrist oder der
Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug,
liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinschränkung vor oder ist
Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer
berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren
sofort an sich zu nehmen, ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen, dasselbe gilt bei einer
sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Verkäufer oder
dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen
sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder
Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist
berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen
Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Übersteigt der Wert der
Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Besteller aus der
laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Verkäufer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet ihm zustehende
Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
9. Gewährleistung
Sachmängel,
Falschlieferungen und Fehlmengen sind, soweit diese durch zumutbare
Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 2
Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der
ersten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er unverzüglich,
spätestens jedoch 2 Wochen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware in
Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller
dem Verkäufer nicht unverzüglich nach dessen Verlangen eine
sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht. Ist die Ware bei Übergabe
an den Käufer mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl als
Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, die vom
Käufer gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn diese nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Käufer ist dann auf die
jeweils andere Ausprägung des Nacherfüllungsanspruchs beschränkt. Auch
diesem Anspruch kann der Verkäufer die Einrede unverhältnismäßig hoher
Kosten entgegenhalten mit der Folge, dass dann der
Nacherfüllungsanspruch insgesamt entfällt. Schlägt die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung
oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Zur
Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Verkäufer die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er
diese, ist der Verkäufer von der Mängelbeseitigung befreit. Die
Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht
auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder solcher
thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Die
Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm
Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers
vorgenommen worden sind und die Änderung oder Reparaturen zu dem Mangel
geführt haben. Die in Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtungen
ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau an das Eigentum des Verkäufers
über. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer und dessen
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die
Gewährleistungsrechte des Käufers richten sich im Übrigen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 1
Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware.
10. Warenrücknahme
Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängel behafteter Ware erfolgt nicht.
11. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit
nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, erkennt der
Verkäufer Schadenersatzansprüche jeglicher Art nur im Falle eigenen
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und nur im Umfang der Deckung und
Leistung durch die Haftpflichtversicherung des Verkäufers an. Soweit
verbleibende Schadenersatzansprüche von dieser Versicherung nicht
gedeckt sind - wie z.B. aus Verzug und Unmöglichkeit - ist die Haftung
des Verkäufers auf einen den Preis der betroffenen Lieferung oder
Leistung entsprechenden Betrag beschränkt.
12. Erfüllung, Gerichtstand
Ist
der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag Lemgo. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Stand: Mai 2008